Rechtsanwalt in Melle

Kosten

Da das Kostenrecht im Detail sehr komplex sein kann, soll die folgende Darstellung nur einen kurzen Überblick geben.
Diese Darstellung soll nicht das Gespräch mit Ihnen ersetzen. Grundsätzlich trägt derjenige, der den Anwalt beauftragt, auch dessen Kosten. Davon gibt es aber einige Ausnahmen, die ich hier beispielhaft aufgelistet habe:

Wenn eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung besteht, werden die von Ihrer Rechtsschutzversicherung zu tragenden Kosten direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet.

Bei Vertretung in einem gerichtlichen Zivilverfahren gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei alle Kosten zu tragen hat.
Die obsiegende Partei kann damit auch die Kosten des eigenen Anwalts der Gegenseite in Rechnung stellen.
Bei einem nur teilweisen Obsiegen wird für die Höhe der jeweiligen Kosten eine Quote gebildet, die der Höhe nach abhängig ist vom Umfang des Obsiegens. Kurz: Je mehr man obsiegt, desto mehr muss sich der Gegner auch an der Erstattung der Anwaltskosten beteiligen. Ähnliches ist auch bei gerichtlichen Vergleichen üblich.

Wenn Sie schuldlos einen Verkehrsunfall erlitten haben, trägt die Gegenseite Ihre Anwaltskosten, sofern Sie sofort Ihren Anwalt mit der Schadenregulierung beauftragen. Selbst wenn Sie eine Teilschuld am Unfall haben, trägt die Gegenseite immerhin noch den Teil der Anwaltskosten, der sich entsprechend der Quote des Mitverschuldens ergibt. Die Unfallregulierung mit der Gegenseite erfolgt üblicherweise über deren Haftpflichtversicherer.

Mandanten mit geringem Einkommen können über das Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe (für das außergerichtliche Verfahren) bzw. auf Prozesskostenhilfe (für das gerichtliche Verfahren) stellen. Die Prozesskostenhilfe deckt aber nicht das Risiko ab, im Falle eines Unterliegens die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen zu müssen. Das Antragsformular können Sie auch hier im Büro (M-z-G-Str. 16, 49324 Melle) erhalten und zu Hause ausfüllen. Ihr Antragsformular mit Ihren Belegen ist dann bei Gericht einzureichen.

In Strafsachen trägt im Falle eines Freispruchs die Staatskasse und im Falle einer Verurteilung der Verurteilte die Kosten. Dies gilt im Ergebnis auch, wenn bei schwerwiegenderen Straftaten eine „Beiordnung“ des Anwalts als Pflichtverteidiger stattfand.

Die Höhe der Kosten wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) individuell berechnet.
Vereinfacht lässt sich sagen, dass z.B. in Zivilsachen die Höhe der Anwaltskosten davon abhängig ist, wie hoch der jeweilige Gegenstandswert/Streitwert ist: Je höher/geringer der Streitwert, desto höher/geringer die Gebühr.

In einer reinen Beratungsangelegenheit wird mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung getroffen. Aspekte wie z.B. Streitwerthöhe und Aufwand werden dabei mit berücksichtigt. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens bis zu 190,- EUR zzgl. MwSt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Auch zum Thema der Kosten stehe ich gerne für Ihre Rückfragen zur Verfügung. Ihr Rechtsanwalt Lamkemeyer