Bleibuchstaben Kanzlei Lamkemeyer Rechtsanwalt in Melle

Verkehrsrecht Unfall ? Ihr Anwalt hilft:


Tel. (05422) 910 9810


Herzlich willkommen!

Wenn Sie allgemeine Fagen zu Ihrem rechtlichen Anliegen haben oder auch schon einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich einfach an. Dafür müssen Sie sich nicht durch die Abteilungen dieser Webseite klicken. Wenn Sie am Telefon Warteschleifen mit lustigem Musikgedudel mögen, muss ich Sie aber leider enttäuschen. Sollten Sie mich einmal am Telefon nicht erreichen, rufe ich Sie auf Wunsch auch gerne zurück. Und keine Angst: Ich teile Ihnen natürlich immer vorher mit, sofern und sobald für Sie Kosten anfallen würden...

Wenn Sie lieber noch im Lesemodus auf meiner Webseite bleiben möchten, freut mich auch das: Als Kind des 21. Jahrhunderts im Jahre 2002 wurde die Anwaltskanzlei gegründet in Osnabrück. Seit Anfang 2016 befindet sich die Kanzlei nun in Melle.

Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, dann ist es ratsam, dass Sie von Beginn an mit anwaltlichem Rat begleitet werden.

Und wenn Sie im Straßenverkehr einen Bußgelbescheid bekommen haben, kann es sinnvoll sein, dass Sie die Entscheidung, ob, wann und welche Angaben Sie zur Sache tätigen möchten, nur nach vorheriger anwaltlicher Rücksprache treffen.

Anwaltlicher Rat kann auch dringend geboten sein, sobald Ihnen mit einer urheberrechtlichen Abmahnung bzw. einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorgeworfen wird, Rechte verletzt zu haben unter Androhung von allerlei "Unannehmlichkeiten" (um es einmal vorsichtig zu formulieren).

Anwaltliche Dienstleistungen beziehen sich sowohl auf den Bereich der Beratung als auch auf den Bereich der Vertretung und anderen rechtlichen Anliegen.

Wichtig für eine erfolgreiche und vertrauensvolle Bearbeitung ist auch mir persönlich der Kontakt zu meiner Mandantschaft.

Es versteht sich von selbst, dass dazu auch eine nachvollziehbare Darstellung der Kosten gehört.

Wenn Sie zufällig die gleichen Arbeitszeiten wie ich haben und deswegen Probleme bei der Terminfindung haben, können wir Termine sicher auch außerhalb unserer Arbeitszeiten vereinbaren. Dann müssen Sie mich aber in meinem Freizeit-Outfit ertragen.

Ihr Rechtsanwalt Ulrich Lamkemeyer


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Rechtsgebiete

Hier ein Überblick zu den Bereichen, in denen Rechtsanwalt Lamkemeyer seit Jahren kompetent und vertrauensvoll für die Mandantschaft tätig ist:

Büro 1 Kanzlei Lamkemeyer Rechtsanwalt in Melle
  • Urheberrecht

    Ob es sich um eine außergerichtliche, vorgerichtliche oder gerichtliche Sache im Urheberrecht handelt: Lassen Sie sich vertrauensvoll und fachkundig begleiten und vertreten. Schon im außergerichtlichen Bereich kann es um wichtige Fragen gehen wie das Sondieren der Optionen zur Streitvermeidung und Beilegung. Die AwaltskanzleiLamkemeyer vertritt Sie natürlich auch in Angelegenheiten, wie etwa im Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz, z.B. "einstweilige Verfügung") bzw. auch im Hauptsacheverfahren

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  • Anwalt Verkehrsrecht Melle

    Wenn es im Straßenverkehr kracht, kommt ein solcher Unfall immer plötzlich und zum schlechtest möglichen Zeitpunkt. Nicht nur, dass man diesen Schock erst einmal verdauen muss. Man hat auch weitaus besseres zu tun, als sich um den ganzen jetzt anstehenden Papierkram zu kümmern. Leider lauern auch hierbei einige rechtliche Fallstricke. Die eigene Versicherung muss ggf. rechtzeitig informiert werden und die gegnerische Haftpflichtversicherung muss ggf. kontaktiert werden. Gerade hierbei sollte man aber nicht auf die netten „Serviceangebote“ gegnerischer Versicherungen ohne vorherige Rücksprache mit dem EIGENEN Anwalt eingehen. Versicherungen wollen Geld sparen und alle Kosten klein halten. Sie klären nicht immer objektiv und vollständig über Ihre Ansprüche als Geschädigte auf! Lassen Sie sich daher nach einem Unfall so schnell wie möglich von der Anwaltskanzlei Lamkemeyer vertreten.

  • Urheberrecht

    Das allgemein und zusammenfassend „Urheberrecht“ genannte Rechtsgebiet kann zuweilen sehr kompliziert wirken. Dieses Gebiet findet sich auch nicht nur in einem einzigen Gesetzestext, sondern ist verstreut in verschiedenen Gesetzesbüchern zu finden. Dazu kommt noch die große Anzahl verschiedener Gerichtsurteile, die für die praktische Handhabung von Urheberrechtsfragen und allgemein von Belangen der geistigen Schutzrechte von großer Bedeutung sind und zwar sowohl auf nationaler Ebene, als auch auf europäischer Ebene, insbesondere der Ebene des Europäischen Gerichtshofs EuGH. Überlassen Sie daher die Auswertung und Übertragung dieser Bereiche auf Ihre individuelle Angelegenheit lieber einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt.: Tel.: 05422 / 910 9810

  • Sie denken an nichts Böses, öffnen Ihre Post und finden ein urheberrechtliches Abmahnschreiben vor. Auf den zweiten Blick stellen Sie fest, dass dieses tatsächlich an Sie adressiert ist, obwohl Ihnen gar nicht bewusst ist, dass Sie irgendwelche Urheberrechte verletzt haben. „Das muss doch ein Irrtum sein“, sagt man sich dann. Leider ist es aber häufig kein Irrtum und der dortige Vorwurf ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Im Internet gibt es viele Möglichkeiten, aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit die geistigen Schutzrechte anderer zu verletzen. Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wurde, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Auf keinen Fall sollten Sie die dort praktischerweise gleich mitgesendete „Unterlassungserklärung“ ohne vorherige anwaltliche Überprüfung unterzeichnen und an den Versender des Abmahnschreibens zurücksenden.

  • Dies kann, muss aber nicht die für Sie richtige Verfahrensweise sein. In der Regel sind derartige vorgefertigte Unterlassungserklärungen auch sehr weit gefasst und wären nicht zwangsläufig in dieser Weite abzugeben. Auch muss nicht in jedem Fall überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, je nach Einzelfall. Fall dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, droht später die Einforderung der Zahlung einer Vertragsstrafe, falls Sie, wie auch immer, dagegen verstoßen. Und die Pflicht, die gegnerischen Anwaltskosten der Abmahnung zu zahlen, ist mit der Abgabe eine Unterlassungserklärung auch nicht vom Tisch. Lassen Sie sich lieber anwaltlich beraten, BEVOR Sie etwas rechtlich Relevantes unternehmen. Rufen Sie mich hierzu gerne an und vereinbaren einen Besprechungstermin, gleich nachdem Sie Ihren ersten Schock verdaut haben…

  • Der inzwischen vielfach kommentierten Framing-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Beschl. v. 21.10.14) lag diese Situation zugrunde: Der Inhaber einer Datenquelle kann im Internet darüber entscheiden, inwiefern und ob überhaupt ein öffentliches Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Inhaltes auf seiner Webseite stattfindet. Dafür gibt es verschiedene IT-technische Lösungen. Deshalb handelt es sich laut EuGH bei YouTube-Videos (die ja mit der Technik des sogenannten „Streaming“ bereitgestellt werden) noch nicht um eine nach § 19a UrhG relevante öffentliche Wiedergabe. Zwar handelt es sich bei YouTube-Videos, die mittels Framing in andere Webseiten eingebunden sind, um Fälle der (ebenfalls urheberrechtlich relevanten) „Vervielfältigung“. Im deutschen Urheberrecht ergibt sich aber aus § 16 UrhG in Verbindung mit § 44a UrhG, dass derartige Vervielfältigungen dann ohne Genehmigung des Urhebers zulässig sind, wenn diese nur vorübergehend, also temporär, im Arbeitsspeicher auftauchen. Genau dies ist der Grund, warum der BGH und der EuGH also nur noch zu klären hatten, inwiefern ein derartiges Framing eine Wiedergabehandlung darstellt, die dann ein Inhaber eines solchen geistigen Schutzrechts (Urheber) zu genehmigen hätte. Es ging also diesbezüglich um ein sogenanntes „unbenanntes Verwertungsrecht“ im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG.

  • Musik-Urheberrecht auf Basis der Tonsysteme

    Im Musik-Urheberrecht kann es unter anderem auch um die Frage gehen, ob Musikstück 1 ein Plagiat von Musikstück 2 ist. Das grundsätzliche rechtliche Problem dabei ist, dass die bei uns gebräuchlichen Tonsysteme auf gleichen bis ähnlichen abstrakten Strukturen bestehen und dass noch verständlich wirkende Musik „Neues erzählen“ muss, aber mittels „des Bekannten“. Wenn dies gelingt (melodisch, stimmführungstechnisch, harmonisch, rhythmisch und bezogen auf Klangfarben und Arrangement) ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass es sich in urheberrechtlicher Hinsicht um ein Plagiat, also um eine Urheberrechtsverletzung, handelt. Allerdings kann man musikalische Plagiate mit diesen Bereichen auch kaschieren, was aber deren Rechtswidrigkeit nicht umgeht, je nach Umfang und Erkennbarkeit des zugrunde liegenden Originals. Abzugrenzen ist dies von der Situation, in der ein Stück nur eine Inspirationsquelle für ein anderes Stück war. Und natürlich ist relevant, ab das Stück überhaupt noch im Anwendungsbereich des Urheberrechtsschutzes steht, oder ob es z.B. bereits durch Zeitablauf gemeinfrei geworden ist. In den relevanten Streitigkeiten zu Plagiatsvorwürfen liegt regelmäßig noch ein grundsätzlicher Schutz eines als „Original“ bezeichneten Werkes vor. Dann muss man sich eingehend mit dem musikalischen Werk als Solches befassen.

  • Daher macht es Sinn, sich zunächst einen abstrakten Überblick zumindest über die bei uns gebräuchlichsten Tonsysteme zu verschaffen. Dann fällt die Einordnung der urheberrechtlich relevanten Eigenständigkeit und Originalität eines Werkes der Tonkunst, wie das UrhG es nennt, leichter. Am gebräuchlichsten in unserem Kulturkreis sind zunächst Tonskalen, die einen Oktavrahmen mit 7 verschiedenen Tönen ausfüllen. Derartige Tonskalen im Oktavrahmen mit 7 verschiedenen Tönen nennt man „heptatonisch“. Der äußere Ton des Rahmenintervalls ist dann der 8. Ton, also die „Oktave“. Gebräuchlich sind Tonsysteme mit 7 verschiedenen Tönen im Oktavrahmen, also die „Heptatonie“.

  • Traditionell sollen Tonskalen keine Intervallsprünge haben, sondern nur Intervallschritte. Als Schritte werden Intervalle empfunden, die nicht größer als ein Ganzton sind. Schreitet man durch die Töne, also „diatonos“, im Oktavrahmen mit 7 verschiedenen Tönen, geht dies nur mit 5 Ganztönen und 2 Halbtönen, wenn man eben diese Intervalle vermeiden will, die größer als Ganztöne sind. Diese 5 Ganztöne und 2 Halbtöne sind das Baumaterial von 3 Grundskalen, die jeweils 7 Modi erzeugen. Diese 3 Grundskalen heißen „Heptatonia prima“, Heptatonia secunda“ und „Heptatonia tertia“.

  • Heptatonia prima (Hep-I):
    Grundskala: 1-1-½-1-1-1-½1-1-½-1-1-1-½1-1-½-1-1-1-½1-1-½-1-1-1-½1-1-½-1-1-1-½1-1-½-1-1-1-½
    Diese Grundskala findet man z.B. – zumindest in einer von 12 Transpositionsarten – in den weißen Tasten am Klavier. Die Klavierbauer haben uns diese Grundskala also als praktische Serviceleistung in die Tastatur mit eingebaut. Auf dieser Grundskala sitzen folgende 7 Modi, die – nicht ganz zutreffend – auch „Kirchentonarten“ genannt werden. Diese 7 Modi könnte man auf 2 Arten sortieren:

  • 1.: Im Grundton verschobene Sortierung, z.B. auf der Skala C-D-E-F-G-A-H-C-D-E-F-G-A-H-C-D-E-F-G-A-H-C usw:
    Modus ionisch Dur = C bis C
    Modus dorisch Moll = D bis D
    Modus phrygisch Moll = E bis E
    Modus lydisch Dur = F bis F
    Modus mixolydisch Dur = G bis G
    Modus aeolisch Moll = A bis A
    Modus lokrisch = H bis H

  • 2.: Im Grundton justierte Sortierung von „hell“ nach „dunkel“: Alle Modi werden auf den gleichen Grundton transponiert am Beispiel Grundton C; dann zeigt sich, dass diese 7 Modi derart miteinander verwandt sind, dass man immer nur einen Skalenton um einen Halbton nach unten alterieren muss (in der Reihenfolge des Quintenzirkels) und dass man dadurch den nächst „dunkleren“ Modus erzeugt. Ausgangspunkt ist der „hellste“ Modus lydisch Dur, da dieser 2 Leittöne hat: Einen Leitton zum Grundton, einen Leitton zur 5. Stufe. Dies lässt diesen Modus als den „hellsten“ der Modi erscheinen. Die „Helligkeit“ nimmt also innerhalb der ersten 3 Dur-Modi immer mehr ab, ebenso wie in den folgenden 3 Moll-Modi bis hin zum letzten „dunkelsten“ Modus lokrisch:

  • lydisch Dur = C-D-E-Fis-G-A-H-C
    Fis wird zu F alteriert, lydisch wird zu:
    Ionisch Dur = C-D-E-F-G-A-H-C
    H wird zu B alteriert, ionisch wird zu:
    mixolydisch Dur = C-D-E-F-G-A-B-C
    E wird zu Es alteriert, mixolydisch wird zu:
    dorisch Moll = C-D-Es-F-G-A-B-C
    A wird zu As alteriert, dorisch wird zu:
    aeolisch Moll = C-D-Es-F-G-As-B-C
    D wird zu Des alteriert, aeolisch wird zu:
    phrygisch Moll = C-Des-Es-F-G-As-B-C
    G wird zu Ges alteriert, phrygisch wird zu:
    lokrisch = C-Des-Es-F-Ges-As-B-C
    C wird zu Ces alteriert (enharmonisch H); lokrisch wird enharmonisch wieder zu:
    lydisch Dur = H-Cis-Dis-Eis-Fis-Gis-Ais-H
    Usw.

  • Besonderheiten und Verwendungsmöglichkeiten der Heptatonia prima – Modi:
    1. Umkehrbarkeit der Modi
    In der Sortierung von hell nach dunkel zeigt sich, dass dorisch genau in der Mitte liegt. Dorisch ist der einzige Modus, der nicht derart umkehrbar ist, dass er dadurch einen anderen Modus erzeugt. Dorisch bleibt also immer noch dorisch, auch wenn man an der Spiegelachse des Grundtones die Intervalle in die entgegengesetzte Richtung setzt.
    Alle anderen Modi außer dorisch bilden in ihrer Umkehrung andere Modi. Dabei wird ionisch Dur zu phrygisch Moll, aeolisch Moll wird zu mixolydisch Dur und lydisch Dur wird zu lokrisch.

  • 2. Funktionsharmonielehre auf Basis ionisch Dur:
    Der Modus ionisch Dur hat sich als sehr gebräuchlicher Modus herausgebildet.
    Das traditionelle System der Funktionsharmonien hat Rameau entwickelt zu dem schon damals im 18. Jahrhundert gebräuchlichsten Modus ionisch Dur, mit gewissen analogen Abstrichen auch noch übertragbar auf den ebenfalls gebräuchlichen Modus aeolisch Moll.
    Die Funktionsharmonielehre definiert im ionischen Modus auf den dortigen 3 Dur-Stufen-Dreiklängen (Stufen I, IV und V als Akkordbildung mittels Terzschichtungen) die „Tonika“ auf Stufe I, die „Subdominante“ auf Stufe IV und die „Dominante“ auf Stufe V und auf den dortigen 3 Moll-Stufen (Stufen II, III und VI) um eine kleine Terz nach unter versetzt die Akkorde „Tonikaparallele“ auf Stufe VI, die „Subdominantparallele“ auf Stufe II, die „Dominantparallele“ auf Stufe III und den verminderten Dreiklang auf Stufe VII.

  • Zwischendominanten und Transposition:
    Harmonische Erweiterungen ergeben sich durch die Verwendung von Zwischendominanten, also in der Regel Dur-Dreiklängen (bzw. auch Dur-Vierklängen mit kleiner Septime usw.), die sich zu einer der darauf folgenden Stufen des Modus wie eine Dominante verhalten, v.a. zur Stufe II die Stufe VI als Durakkord, zur Stufe III die Stufe VII als Durakkord, zur Stufe VI die Stufe III als Durakkord. Auch Zwischendominanten können ihrerseits wieder durch eigene Zwischendominanten angesteuert werden usw. Zwischendominanten sind natürlich auch außerhalb von ionisch Dur verwendbar.
    Durch das temporäre Transponieren, z.B. über Zwischendominanten, oder durch untransponierte Rückungen wird nicht nur ein einzelner Modus, sondern gleich die gesamte Grundskala (hier: Heptatonia prima) auf die Basis eines neuen Grundtones gesetzt.

  • „modal interchange“:
    Weitere harmonische Erweiterungen erfährt dieses System durch Harmonien, die entliehen werden aus einer der 7 Stufenakkorde eines anderen Modus mit dem jeweils gleichen Grundton. Diese Erweiterung nennt man auch „modal interchange“. Diese Verfahrensweise ist auch in populärer, harmonisch und melodisch weniger anspruchsvoller Musik geläufig und kann je nach Verwendungsart zu urheberrechtlich eigenwilligen bis nahezu einmaligen harmonischen Konstruktionen führen. Tauchen diese dann in einem anderen Stück auf, kann dies ein Anzeichen für ein Plagiat sein, insbesondere wenn noch weitere Aspekte hinzukommen.
    Ein solcher – allerdings sehr geläufiger und vielfach verwendeter – „Modal interchange“-Akkord ist z.B. die in einer aeolischen Skalenmelodie verwendete II. Stufe aus dem phrygischen Modus. Um übermäßige Tonschritte in korrekter Stimmführung zu vermeiden, wird diese „Phrygische II“ als Sextakkord-Umkehrung gespielt. Man nennt diese Erweiterung auch den „Neapolitanischen Sextakkord“, der in der Funktionsharmonielehre so gebräuchlich war, dass er ein eigenes Symbol, das N, erhalten hatte. Typisch phrygische Elemente findet man aber auch z.B. im Heavy Metal und in anderen Bereichen, in denen die Technik der Akkordumkehrungen weniger relevant sind, als beispielsweise in traditioneller Chor- oder Orchestermusik.

  • „modal interchange“ kann mit jeder beliebigen Tonstufe aus jedem beliebigen Modus gemacht werden, welches die Tonalität dann nicht angreift, wenn alle („Leih“-)Modi den gleichen Grundton haben.
    In jedem Modus gibt es 7 verschiedene Tonstufen, auf denen man durch Terzschichtungen Dreiklänge (bzw. in harmonischer Fortführung Vierklänge usw.) bilden kann.
    In jedem Modus auf der Heptatonia prima gibt es an Dreiklängen 3 Durakkorde, 3 Mollakkorde und einen verminderten Akkord. Nur deren Reihenfolge ist je nach Modus unterschiedlich.
    Ausgedrückt in Vierklängen mittels Terzschichtung sind dies:
    Durakkorde mit großer Septime (davon je Modus 2Akkorde),
    Durakkorde mit kleiner Septime (davon je Modus nur einen Akkord, zusammen mit den obigen 2 Durakkorden also insgesamt 3 Durakkorde)),
    Mollakkorde mit kleiner Septime (davon je Modus drei Akkorde)
    und halbverminderte Akkorde, also 2 kleine Terzen und eine große Terz (davon je Modus nur einen Akkord).

  • Nur dies sind die „modal interchange“-Akkorde. Davon gibt es also weder einen Mollakkord mit großer Septime, noch einen übermäßigen Akkord, noch einen voll verminderten Akkord usw. Tauchen diese nicht-modal-interchange Akkorde in einem Stück in einer bestimmten Verwendungsform als Gestaltungselement auf, erhöht dies den Grad der dortigen Individualität bzw. kann bei dessen exaktem Auftauchen in einem anderen Stück auch dies ein Anhaltspunkt für ein urheberrechtliches Plagiat sein. Rechtlich entscheidend ist aber immer der Einzelfall.
    Natürlich können alle Funktionsharmonien und „modal interchange“-Akkorde noch durch Hinzufügen oder Weglassen beliebiger weiterer Töne alteriert werden (z.B. hinzugefügte 2., 4., 6., 9. und/oder 11. Akkordton-Stufen, weggelassene „suspendierte“ 5 mit Austausch gegen 4 „sus4“, um den Grundton „verkürzter“ Dominantseptakkord usw.) und damit vielfältige harmonische Farbverläufe zeichnen. Selbst die vereinzelte Einfügung von Akkorden, die nicht zu den „modal interchange“-Akkorden gehören, muss noch nicht aus der Tonalität hinausführen.

  • Andere harmonische Erweiterungen sind das Verwenden von Medianten erster, zweiter oder dritter Ordnung oder von Gegenklängen, soweit sich diese nicht ohnehin als Harmonien aus den grundlegenden Funktionsharmonien oder als „modal interchange“-Harmonien darstellen. Diese können dann schon aus der definierten Tonalität hinaus führen. Weitere harmonische Erweiterungen wie die „Tritonussubstitution“ können ebenfalls bereits schrittweise aus dem tonalen System der Funktionsharmonien hinausführen, ebenso wie das Verwenden von Harmonien, die nicht aus der Gruppe der „modal interchange“-Akkorde stammen, z.B. Moll-Vierklänge mit großer Septime oder andere atonal wirkende Akkorde usw.

  • Überträgt man all dies im Sinne von Rameau von ionisch nach aeolisch, ergibt sich, dass Tonika, Subdominante und Dominante Mollakkorde werden und dass die entsprechenden Dur-Paralellakkorde nun eine kleine Terz darüber liegen und dass der verminderte Akkord nun auf der II. Stufe steht. Will man die Wirkung eines „dominierenden“ Akkordes in der Funktion einer „Dominante“ beibehalten, also eines Akkordes mit Leitton zum Grundton, muss man den aeolisch-typischen Mollklang der V- Stufe austauschen mit einem Durklang, so dass die nicht dominierende aeolische Moll-„Dominante“ zur Dur-Dominante mutiert.

  • Man greift also in den grundlegenden Charakter des aeolischen Modus ein und „verbiegt“ ihn in Richtung ionisch. Ähnlich kann man dann noch auf der Stufe der aeolischen Moll-Subdominante verfahren und mutiert diesen dann auch noch zu einem modus-fremden Durakkord. Damit erhält man dann die in Richtung ionisch Dur gerückten Moll-Varianten „harmonisch Moll“ (zum Leitton hochalterierter Ton der 7. Stufe) bzw. „melodisch Moll“ (hochalterierte 6. und 7. Stufe). Die Hörgewohnheit akzeptiert dies als noch zu einem Moll-Modus gehörend. Allgemein sind die Modi keine starr zu verwendenden Gebilde, sonder können beliebig gedehnt, verändert und vermengt werden. Oft schimmert dabei die überragende Dominanz des ionischen Modus durch, siehe Dur-Angleichungen im aeolischen Modus.
    Will man aber den Charakter des Modus beibehalten, sollten auch die modus-typischen Positionen geliefert werden und nicht per „modal interchange“ verändert werden, also z.B. die „dorische VI“, die „phrgische II“, die „lydische IV“ usw.

  • 4. Funktionsharmonielehre in anderen Modi:
    Dieses System der Funktionsharmonien macht also hauptsächlich Sinn in ionischen Melodieskalen und mit erheblichen abändernden Eingriffen in den Charakter des Modus auch noch in aeolischen Skalen.
    In allen anderen Modi wird das System der Funktionsharmonien weniger sinnvoll bis völlig unbrauchbar. Z.B. wird man im Modus lydisch keine Subdominante auf der Stufe IV finden und diese kann man auch nicht sinnvoll als „modal interchange“-Akkord aus einem anderen Modus ausborgen, ohne den typischen Charakter des lydischen Modus zu zerstören. Dann bietet es sich an, anstelle des Systems der Funktionsharmonien auf das System der – wertungsfreien – Stufenharmonien zurückzugreifen.

  • Heptatonia secunda (Hep-II):
    Grundskala: 1-½-1-1-1-1-½-1-½-1-1-1-1-½-1-1-1-1-½-1-½-1-1-1-1-½-1-1-1-1-½-1-½-1-1-1-1- usw.
    Diese Grundskala findet man in der Naturtonreihe, also in der Akustik.
    Die Akustik beschreibt in musikalischer Hinsicht deren physikalisch messbaren Eigenschaften unabhängig von Hörgewohnheiten und Traditionen. Ab dem 8 Oberton scheint eine Tonskala messbar, die annähernd die folgende heptatonia secunda – Skala liefert, z.B. bei Basiston C ab dem 8. Oberton: C-D-E-Fis-G-A-B. Als fortgesetzte Skala also: C-D-E-Fis-G-A-B- C-D-E-Fis-G-A-B- C-D-E-Fis-G-A-B- C-D-E-Fis-G-A-B usw. Allerdings ist z.B. das Fis kein genaues Fis, sondern fast exakt in der Mitte zwischen G und F. Auch A und B sind intonatorisch durchaus interpretierbar. Genau genommen ist diese Skala also nur eine an die Akustik interpretatorisch nach Hörgewohnheiten angelehnte und damit nicht ganz vollständig „akustische“ Tonskala. Ob man diese heptatonia secund –Skala also in der Akustik verorten will, ist Ansichtssache.

  • Diese heptatonia secunda – Grundskala findet man unabhängig davon aber auch im Modus „melodisch Moll“, der einer der 7 Modi der heptatonia secunda darstellt, im oberen Beispiel also G-A-B-C-D-E-Fis-G. Man kann also z.B. dieses „melodisch Moll“ (hier: g-Moll) als Bezugspunkt nehmen und als ersten Modus festlegen und darauf aufbauend z.B. im Grundton verschoben die anderen 6 Modi definieren. Auch diese Skala kann man dann – wie bei heptatonia prima – auf zwei Arten sortieren: Im Grundton verschoben und im Grundton justiert:

  • 1.: Im Grundton verschobene Sortierung z.B. auf der Skala C-D-E-Fis-G-A-B- C-D-E-Fis-G-A-B- C-D-E-Fis-G-A-B- C-D-E-Fis-G-A-B usw.:
    1. Modus: G-A-B-C-D-E-Fis-G
    Entspricht „melodisch-Moll“
    2. Modus: A-B-C-D-E-Fis-G-A
    Entspricht phrygisch mit hochalterierter 6
    auch „phrygisch #6“ genannt
    3. Modus: B-C-D-E-Fis-G-A-B
    Entspricht lydisch mit hochalterierter 5
    auch „lydisch #5“ genannt
    4. Modus: C-D-E-Fis-G-A-B-C
    Entspricht lydisch mit tiefalterierter 7
    auch „lydisch dominant“ oder „lydisch b7“ genannt
    5. Modus: D-E-Fis-G-A-B-C-D
    Entspricht mixolydisch mit tiefalterierter 6
    auch „mixolydisch b6“ bzw. „mixo b6“ genannt
    6. Modus: E-Fis-G-A-B-C-D-E
    Entspricht lokrisch mit hochalterierter 2
    (auch „lokrisch #2“ genannt)
    7. Modus: Fis-G-A-B-C-D-E-Fis
    Entspricht lokrisch mit tiefalterierter 4
    auch „super lokrisch“ oder „lokrisch b4“ genannt

  • Diese 7 Modi auf der Heptatonia secunda Grundskala bieten – anders als bei den 7 Heptatonia prima – Modi – nur noch 2 Durakkorde und 2 Mollakkorde in Terzschichten, dafür aber noch 2 verminderte Akkorde und nun erstmals auch einen übermäßigen Akkord (den es ja im Skalenmaterial bei Heptatonia prima gar nicht gibt). Diese weiteren 7 Modi sind zwar weniger gebräuchlich, als die 7 Modi der Heptatinia prima, kommen aber durchaus vor. Im Jazz sind diese nicht wegzudenken. Auch der Modus „harmonisch Moll“ ist sogar in einfachster populärer Musik akzeptiert. Der oben als „4. Modus“ bezeichneter „lydisch b7“ begegnet uns z.B. in der Titelmusik der „Simpsons“. Daher muss nicht alles, was sich verdächtig wie die Titelmusik der „Simpsons“ anhört, gleich ein urheberrechtswidriges Plagiat sein, nur weil das gleiche abstrakte Ausgangsmaterial des betreffenden Modus verwendet wurde. Auch hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an.

  • 2. : Im Grundton justierte Sortierung; da es hier keine „hell“-„dunkel“ Verwandtschaft in der Quintenzirkel-Reihenfolge gibt wie bei der Hep-II, können hierbei die oben genannten 7 Modi einfach auf den jeweils gleichen Grundton transponiert werden, z.B. auf den Grundton C:
    1. Modus: C-D-Es-F-G-A-H-C
    Entspricht „melodisch-Moll“
    2. Modus: C-Des-Es-F-G-A-B-C
    Entspricht phrygisch mit hochalterierter 6
    auch „phrygisch #6“ genannt
    3. Modus: C-D-E-Fis-Gis-A-H-C
    Entspricht lydisch mit hochalterierter 5
    auch „lydisch #5“ genannt
    4. Modus: C-D-E-Fis-G-A-B-C
    Entspricht lydisch mit tiefalterierter 7
    auch „lydisch dominant“ oder „lydisch b7“ genannt
    5. Modus: C-D-E-F-G-As-B-C
    Entspricht mixolydisch mit tiefalterierter 6
    auch „mixolydisch b6“ bzw. „mixo b6“ genannt
    6. Modus: C-D-Es-F-Ges-As-B-C
    Entspricht lokrisch mit hochalterierter 2
    (auch „lokrisch #2“ genannt)
    7. Modus: C-Des-Es-Fes-Ges-As-B-C
    Entspricht lokrisch mit tiefalterierter 4
    auch „super lokrisch“ oder „lokrisch b4“ genannt

  • Heptatonia tertia (Hep-III):
    Grundskala: 1-1-1-1-1-½-½-1-1-1-1-1-½-½-1-1-1-1-1-½-½-1-1-1-1-1-½-½- usw.
    Die Grundskala der Heptatonis tertia ist noch weniger normiert, als Hep-II, liefert aber ebenfalls 7 Modi.
    In den Heptatonia tertia Modi lassen sich immerhin noch ein vollständiger Dur-Akkord in Terzschichtung und – im Abstand einer Quinte darüber – ein Mollakkord in Terzschichtung erzeugen.
    Mangels (zu Unrecht gepflegter) großer praktischer Relevanz dieser Modi dürften sich bei Musik im Rahmen dieser Tonskalen so gut wie keine urheberrechtlich relevanten Plagiate ergeben.
    Neben diesen drei Grundskalen Heptatonia prima, secunda und tertia (die ja wie gezeigt nur aus dem Material von 5 Ganztönen und 2 Halbtönen bestehen) gibt es noch weitere heptatonische Skalen, die sich dadurch ergeben, dass man nun auch einen oder mehrere übermäßige Ganztöne in die jeweilige Grundskala einbaut. Die damit erzeugten weiteren Grundskalen erzeugen wiederum jeweils 7 weitere Modi, wie z.B. den Modus „harmonisch Dur“ (z.B. C-D-E-F-G-As-H-C), „ungarisch Moll“ oder „arabisch Dur“ usw. Zur Verwendbarkeit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

  • Zudem gibt es nicht nur die heptatonischen Skalen, sondern auch Tonskalen im Oktavrahmen mit mehr oder mit weniger als 7 verschiedenen Tonstufen. Hierbei ist also der Begriff „Oktave“ eigentlich falsch, da der obere Ton dieses Rahmenintervalls dann eben nicht mehr der 8. Ton ist. Anstelle vom „Doppelfrequenzintervall“ spricht man aber dennoch von der „Oktave“. Der Begriff „Oktave“ ist also der „Leihwagen“ des Musik-Urheberrechts, da ein „Leihwagen“ tatsächlich einen „Mietwagen“ meint…
    Nicht-heptatonische Skalen sind z.B. die 7 Modi, die der Komponist Messiaen beschreiben hat in Form der Modi mit beschränkter Transpositionsfähigkeit. Hierzu zählen z.B. die nur 2fach transponierbare Ganztonreihe (nur 6 Tonschritte im „Oktav“rahmen), oder der auch im Jazz sehr geläufige 2. Messiaen-Modus mit ständigem Wechsel von Ganztonschritten und Halbtonschritten usw. In komplexer Musik mit derartigen Kriterien dürften urheberrechtlich relevante Plagiate kaum auftauchen.

  • Zuletzt sei erwähnt, dass man für die Bildung abstrakter Tonsysteme nicht zwangsläufig den „Oktav“rahmen benutzen muss, der dann einen der obigen Modi bietet. Inwiefern es sich dann bereits bei der Erstellung eines solchen neuen Tonsystems um eine eigenständige urheberrechtliche Leistung handelt, wie z.B. bei zweifelsfrei eigenständigen urheberrechtliche geschützten Werken serieller Musik von Karl-Heinz Stockhausen, ist wieder eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist ein hinreichendes Maß an Eigenständigkeit und Originalität. Völlig irrelevant ist die Frage, wie „schön“ man diese Musik empfindet oder wie erfolgreich diese bei der Zuhörerschaft ankommt.
    Diese Ausführungen zum Musik-Urheberrecht sind natürlich nur die abstrakte musiktheoretische Basis für eine rechtliche Einzelfallbewertung zur Frage eines Plagiates.

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  • Wettbewerbsrecht

    Sind Sie Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ? Verfallen Sie nicht in Panik und unüberlegten Aktionismus. Auch das „Sich-Schlau-Googeln“ kann erhebliche Risiken mit sich bringen. Eine Unterlassungserklärung sollen Sie – wenn überhaupt – erst dann abgeben, wenn Ihnen die Sinnhaftigkeit und alle rechtlichen Konsequenzen einer solchen Erklärung klar sind. Denn derartige Konsequenzen gibt es viele. Und es kann je nach Einzelfall durchaus auch sinnvoll sein, aus sehr gut überlegten Gründen keine Unterlassungserklärung abzugeben. Bewusst verzichte ich auf dieser Webseite auf konkrete Handlungsempfehlungen, um niemanden in falscher Sicherheit zu wiegen. Eine fundierte einzelfallbezogene Rechtsberatung ist in einer solchen Situation das einzig Richtige. Bitte beachten Sie, dass bei derartigen Abmahnungen in der Regel kurze Fristen vom Abmahner gesetzt werden.

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  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Melle

    Der Mensch begeht Fehler, sobald er den Mutterleib verlassen hat. Niemand kann ständig vorsichtig und perfekt sein. In scheinbarem Gegensatz dazu formuliert unsere Grundregel der Straßenverkehrsordnung in § 1 StVO sinngemäß, dass alle Verkehrsteilnehmer ausnahmslos und ständig vorsichtig und rücksichtsvoll sein müssen und keine anderen Verkehrsteilnehmer auch nur mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigen, geschweige denn gefährden oder schädigen dürfen. Was so praxisfern und geradezu unmenschlich klingt, hat aber einen haftungsrechtlichen Hintergrund, damit diejenigen, die andere geschädigt haben, sich nicht aus ihrer Haftungspflicht herausreden können. In der Praxis gefährdet man bereits abstrakt andere Menschen, wenn man sich hinters Steuer setzt und den Motor anlässt. Gefährliche Dinge brauchen einen Berechtigungsschein, wie im Waffenrecht den Waffenschein oder im Verkehrsrecht den Führerschein und die Absicherung über eine Haftpflichtversicherung. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, fahrlässig andere im Straßenverkehr gefährdet oder verletzt zu haben: Willkommen im Club! Das macht Sie noch nicht zum schlechten Menschen (auch wenn man bei der Lektüre seines Bußgeldbescheides manchmal einen anderen Eindruck bekommen mag). Lassen Sie die Vorwürfe fachkundig prüfen und mit anwaltlicher Begleitung ggf. Gegenmaßnahmen ergreifen. Neben dem Verkehrsrecht im OWi-Bereich und im Verkehrsstrafrecht, kommt auch dem Verkehrszivilrecht (z.B.Unfallregulierung) große Bedeutung zu. Wenden Sie sich hier an Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Melle Kanzlei Lamkemeyer

  • An alle Menschen, Google-Bots, Crawler und sonstige des Webseiten- und Quelltextlesens kundige Nicht-Menschen: Tausend Dank für Ihren Besuch auf meiner Webseite Rechtsanwalt in Melle
    Dankbar dürfen wir darauf hinweisen, dass die Anwaltskanzlei Lamkemeyer im Jahr 2022 ihr 20jähriges Bestehen feiern durfte. Gegründet in der Hasestadt Osnabrück und im Jahre 2016 in die Elsestadt Melle umgezogen, steht Ihnen die Kanzlei Lamkemeyer auch weiterhin vertrauensvoll an Ihrer Seite. .

    Im Dickicht der immer stärker ineinander verwobenen Rechtsgebiete kann man leicht den Überblick verlieren. Als Kompass bietet es sich an, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu können. Dann verliert man das rechtlich Wesentliche – und ggf. auch das jenseits des Rechtlichen liegende ebenso Wesentliche – nicht aus den Augen. .

    Vor allem im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regulierung eines Verkehrsunfalls ist es für das Unfallopfer bzw. für denjenigen, der eigene Ansprüche aus dem Unfall ableiten will, von enormer Wichtigkeit, so früh wie möglich auf anwaltliche Hilfe zu setzen. Merke: Die Gegnerischen Haftpflichtversicherungen sind NIE Deine Freunde, sondern sind und bleiben gewinnorientierte Konzerne, die gerne das Geldausgeben auch an Ihnen sparen möchten. .

  • IT-Recht

    In der Informationstechnologie treffen verschiedene Rechtsgebiete aufeinander. Zusammen spricht man dann vom „IT-Recht“. Bestimmt wird das IT-Recht unter anderem vom Datenschutzrecht, Marken- und Urheberrecht, von Aspekten des Lauterkeitsrechts bzw. des Wettbewerbsrechts und begleitet wird all dies auch von praktischen Fragen der technischen Realisierung, von Fragen einer so rechtssicher wie möglichen Gestaltung eines Webauftritts z.B. im Bereich E-Commerce und von anderen spannenden und durchaus nicht immer einfachen Bereichen. Die Lösung liegt hier in einer individuellen und Projektbezogenen Betrachtung.

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  • Rechtsanwalt Meller Kanzlei: Fachgebiet Verkehrsrecht

    Auch wenn ich bereits seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsrechts als Anwalt tätig bin, ist es doch immer wieder interessant, welche neuen Regulierungstaktiken seitens von Haftpflichtversicherern versucht und „erfunden“ werden, um sich – nach meiner Einschätzung – aus ihrer Zahlungspflicht zu winden oder um schlicht und einfach ein vorgeschobenes Argument liefern zu können, diese oder jene geforderte Schadensposition nicht zahlen zu wollen. Hierzu zählt nicht nur die bereits angesprochene Taktik der aus dem Hut gezauberten sogenannten „Prüfberichte“, sondern noch eine Reihe weiterer kreativer Ansätze der Haftpflichtversicherer. Je nach Regulierungstaktik zur individuellen Haftungslage nach dem Unfall kann es hierbei sinnvoll sein, mit anwaltlicher Unterstützung hartnäckig zu bleiben und gegebenenfalls auch den Weg vors Gericht nicht zu scheuen. Gerne können wir im Rahmen eines Mandats hierzu eine jeweils passende Verhaltensstrategie abstimmen.

  • Verkehrsrecht

    Wenn Sie von einer Behörde mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass Sie sich im Straßenverkehr rechtswidrig verhalten haben, kann es sich um ein Bußgeldverfahren handeln, bei dem für Sie z.B. Punkte in Flensburg eingetragen werden und/oder bei dem Bußgelder oder Fahrverbote bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis drohen.
    Oder der Brief von der Behörde informiert Sie, dass gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren droht.
    All dies kann für Betroffene sehr belastend sein. Nehmen Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch und stimmen Sie sämtliche Angaben, die Sie gegenüber Behörden machen, immer vorher mit mir ab. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich nach Auswertung Ihrer Ermittlungsakte. Als beschuldigte Person sind Sie nicht verpflichtet, in der Sache Angaben zu machen. Auch und erst recht nicht gegenüber der Polizei. Wenden Sie sich in allen Rückfragen gerne an mich.

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  • Anwalt Unfall Regulierung Melle

    Die Kanzlei Lamkemeyer übernimmt für Sie die Unfallregulierung und die fachkundige und zielführende Geltendmachung ihrer Ansprüche. Wenn es sich um einen Verkehrsunfall im Straßenverkehr handelt, bei dem Sie z.B. von einem anderen Autofahrer verletzt wurden oder bei dem ein Sachschaden oder sonstige Schäden entstanden sind, ist den Betroffenen häufig nicht vollständig klar, was denn jetzt genau zu tun ist und welche Ansprüche man hat. Oft genug ergibt sich dann nach einer anwaltlichen Beratung die Reaktion „Oh, interessant, ich wusste ja gar nicht, dass es auch einen solchen Anspruch gibt“. Vertrauen Sie lieber auf anwaltlichen Rat, da ich als Anwalt parteiisch an Ihrer Seite stehe und trotzdem die objektive Haftungslage im Auge habe.

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, ein „Gegner“, auch wenn die dortigen Ansprechpersonen noch so nett mit Ihnen telefonieren würden. Bitte lassen Sie jegliche Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur über mein Büro laufen. Denn genau dafür bin ich ja da. Letztendlich wird von Haftpflichtversicherungen nur das freiwillig reguliert, was Sie (bzw. Ihr Anwalt für Sie) auch eingefordert haben. Wenn Sie aus Unkenntnis also nicht alle Ansprüche eingefordert haben und dachen, dass Sie das auch ohne Anwalt schaffen, wird Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf eher nicht hinweisen und Sie wissen noch nicht einmal, dass Sie auf Geld verzichtet haben.

  • Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie nach einem Unfall sofort einen Anwalt beauftragen und nicht erst, wenn Sie sich selbst an fast der gesamten Regulierung versucht haben. Wenn dann nämlich zu geringen Restbeträgen Streit mit der Versicherung entsteht, ohne dass Sie von Anfang an einen Anwalt mandatiert haben, und wenn Sie erst dann einen Anwalt für den „Rest“ einschalten wollen, kann dies erhebliche finanzielle Nachteile für Sie haben, indem nicht der gesamte anwaltliche Kostenaufwand mehr von der Haftpflichtversicherung (oder auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung) übernommen wird. Um es kurz zu machen: Wenn zum Anwalt, dann so früh wie möglich.

  • Schön, dass Sie hier auf diese Webseite sind. Sind SIe durch eine Suchanfrage Anwalt Melle oder nach Rechtsanwalt Melle hierher gelangt, dann finden Sie hier bestimmt, wonach Sie gesucht haben.

  • Gegen einen Bußgeldbescheid gibt es das Rechtsmittel „Einspruch“. Einen Einspruch kann man auch in nur beschränkter Form einlegen. Hierzu hat das OLG Naumburg, Beschl. V. 08.03.2005 - 1 Ss 39/05 entschieden, dass dann ein Richter den Schuldspruch von der ursprünglichen Annahme einer Fahrlässigkeit hin zu einem Vorsatz nicht mehr umändern kann, wenn der Einspruch rechtlich wirksam und korrekt derart eingeschränkt wurde, dass sich der Einspruch nur auf die Rechtsfolge beziehen soll.

  • Unfallregulierung

    Nach einem Verkehrsunfall entstehen viele Fragen und Unsicherheiten. Überlassen Sie die Abwicklung der Unfallfolgen, die sogenannte „Unfallregulierung“ gerne schon so früh wie möglich der Kanzlei Lamkemeyer. In einem ersten Beratungsgespräch klären wir bereits das weitere Vorgehen, auch zu den Ihnen ggf. zustehenden Ansprüchen. Denn Ansprüche einzufordern setzt voraus, dass man diese auch kennt.

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  • Liebe Mandantinnen und Mandanten,
    wie sollte man sich nach einem Autounfall verhalten. Wie läuft das eigentlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Teilkasko, Unfallversicherung, Vollkaskoversicherung und wie muss ich mich als mögliche anspruchsberechtigte Person nun verhalten. Zu all diesen Aspekte des Unfallrechts und im weiteren Sinne des Straßenverkehrsrechts im Rahmen der Unfallregulierung und zu dem damit zusammenhängenden Kostenbereich im Verkehrsrecht, berate ich Sie gerne.

  • Grundlegendes zur Regelung des Vorfahrtrechts

    Die Vorfahrtregelung im Straßenverkehr ist eine der Grundregeln, von der man sicherlich schon vor dem ersten Besuch in der Fahrschule etwas gehört hat. Der Merksatz „Rechts vor Links“ leitet sich von der Grundnorm in § 8 der Straßenverkehrsordnung ab und gilt bekanntlich nicht immer. Im ersten Absatz heißt es dort noch sinngemäß, dass an Einmündungen von Straßen und an Straßenkreuzungen derjenige die Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Diese Regel ist nicht willkürlich, sondern steht im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, wie etwa der Regelung, dass hier Straßen auf der rechten Seite zu befahren sind und wie die Tatsache, dass das Lenkrad für Fahrzeuge in derartigen rechtlichen Straßenverkehrs-Systemen auf der linken Seite, der „Fahrerseite“ verbaut sind. Denn im Zusammenspiel all dieser Regeln ergeben sich bessere Blickwinkel auf etwaige Gefahrenlagen..

  • Die Regelung „Rechts vor Links“ schützt in einem sinnvollen Umfeld alle am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Dies erklärt, warum diese Norm sowohl im Bereich des Ordnungswidrigkeiten Rechts als auch im Bereich des zivilen Straßenverkehrsrechts – wie insbesondere dem Bereich der Unfallregulierung – von so zentraler Bedeutung ist.

  • Bereits im zweiten Satz von § 8 I StVO folgen dann die wichtigen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Auch diese Ausnahmen haben letztendlich ihren Sinn in einer Bereitstellung einer möglichst hohen Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Denn es kann in Einzelfällen durchaus wichtig sein, von der Regel „Rechts vor Links“ abzuweichen, nämlich für Fahrzeuge, die auf eine Straße kommen von einem Wald- oder Feldweg aus (die dann also keine Vorfahrt haben) oder in den Einzelfällen, in denen eine vom Grundsatz abweichende Vorfahrtregelung durch Aufstellen eines entsprechenden Verkehrsschildes getroffen wurde. § 8 StVO spricht hier von den Verkehrszeichen Z 295, Z 206, Z 301 und Z 306.

  • Macht man sich diese allgemeinen Überlegungen zum Vorfahrtrecht bewusst, wird deutlich, dass es als Einzelperson kein eigenes einklagbares „Recht aus Vorfahrt“ gibt. Hier regelt der Staat, wie man beim Benutzen seines Eigentums – der Straße – sich zu verhalten hat. Eigentlich gibt es also nicht die Situation, dass jemand einem anderen „die Vorfahrt geklaut“ hat. Sehr wohl können aber im Bereich des zivilen Straßenverkehrsrechts Ansprüche entstehen bzw. davon abgeleitet werden, wenn jemand sich nicht korrekt an die Vorfahrtregelung gehalten hat. Wie dies dann nach Grundsatz, Art und Umfang zu bemessen ist, ist ein zentraler Bereich der Unfallregulierung, die Teil meiner fachkundigen rechtlichen Dienstleistung für Sie ist.

  • Das Hupen beim Autofahren

    Die Hupe eines Autos missversteht so mancher Verkehrsteilnehmer als ein in das Fahrzeug eingebautes Musikinstrument, das zwar nicht viele Töne, dafür aber mindestens einen Ton sehr laut beherrscht. Auf den Straßen gibt es so einige derartige Profi- und Amateurmusiker, die ihre Mitmenschen mit ihrer Straßenkunst erfreuen. In rechtlicher Hinsicht ist dies aber nicht Sinn der Sache.

  • Das fängt schon damit an, dass es in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht eigentlich gar keine „Hupe“ gibt. Das Gesetz spricht hier in einer wenig künstlerisch anmutenden Sprache von „Schallzeichen“. Wenn Sie einem Straßenmusikanten mitteilen, dass Sie mit dessen „Schallzeichen“ nicht einverstanden sind, könnte es Ärger geben. Zum Glück gibt es gesetzliche Regeln, wie mit Schallzeichen im Straßenverkehr umzugehen ist. § 16 StVO regelt dies unter dem Oberbegriff der Warnzeichen. Dort heißt es, dass man Leucht- und Schallzeichen nur dann geben darf, wenn man befürchtet, dass man selbst gefährdet ist oder dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sind, oder (eine weitgehend unbekannte, fast schon lustige Ausnahmeregelung) im Zusammenhang mit einem von einem selber eingeleiteten Überholvorgang außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

  • In diesem Zusammenhang darf man also Schallzeichen und Leuchtzeichen geben. Ob mit Schallzeichen und Leichtzeichen auch E-Gitarren-Verstärker, Kirchenorgeln und Sylvester-Raketen gemeint sein können, steht so direkt nicht in § 16 StVO. Dies ist aber kein Freifahrtschein für kreative Verkehrsteilnehmer. Denn es ergibt sich aus § 1 StVO das Gebot zur ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme. Man darf aber offenbar auf einer Landstraße auf die Hupe drücken, wenn man jemanden überholen will – wer von uns macht das nicht regelmäßig? Aber auch hierbei die Warnung an alle kreativen Verkehrsteilnehmer, die gerne mit ihrem Auto per Hupe musizieren möchten: § 16 StVO hebelt nicht den allgemeinen Grundsatz nach § 1 StVO aus!

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  • Fotorecht

    Die Kamera im Handy ist natürlich unverzichtbar für Videos und Bilder. Dass so ein alltägliches Verhalten, wie das Fotografieren und Posten von Videos und Bildern auch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden sein kann, ist vielen Menschen nicht bewusst.
    Nicht nur wer Fotos oder Videos anfertigt, kann daran eigene Rechte haben. Auch auf den Bildern abgebildete Personen können eigene Rechte daran haben, z.B. wenn sie nicht möchten, dass ein Bild, auf dem sie erkennbar sind, in der Öffentlichkeit verwendet wird.
    Wer – wie auch immer – die Rechte anderer missachtet, kann erheblichen Ärger bekommen. Aber lassen Sie sich den Spaß am Fotografieren nicht verderben, es gibt genügend Möglichkeiten, sich rechtskonform zu verhalten …

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  • Beratung und Vertretung im Verkehrsrecht - Ihr Anwalt aus Melle

    Zu Fuß, per Fahrrad oder motorisiert; wer das Haus verlässt lebt gefährlich im Straßenverkehr. Nach einem Unfall zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmern können die unterschiedlichsten Anspruchssituationen und Anspruchsarten entstehen. Ein Autofahrer verfügt über eine Haftpflichtversicherung (dies sollte er zumindest!), die man in diesem Fall kontaktieren kann. Aber was ist mit einem Radfahrer? Eine gesetzlich vorgeschriebene Fahrrad-Haftpflichtversicherung gibt es ja nicht. Wie also läuft dann sinnvollerweise eine Unfallregulierung ab? Und was ist, wenn es der Unfallverursacher rechtswidrig ohne Abschluss eines Vertrages bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung unterwegs war, z.B. mit einem geklauten Auto oder einfach weil er sein Auto ohne gültigen Versicherungsschutz im öffentlichen Straßenverkehr bewegt hatte? Und was ist mit einem ausländischen Unfallverursacher, dessen Haftpflichtversicherung sich im Ausland befindet? Und welche Arten von Ansprüchen stehen mir überhaupt zu? Die Anwaltskanzlei Lamkemeyer aus Melle berät Sie umfassend und kompetent im Bereich des Straßenverkehrsrechts.

  • Rechtsanwalt in Melle

    Auch im Fotorecht lassen Fotografen als Urheber oder auch sonstige Inhaber von geistigen Schutzrechten an Fotos immer wieder kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen an Personen, die absichtlich oder aus Unachtsamkeit ihre geschützten Rechte verletzt haben sollen. Bei der Kanzlei Lamkemeyer erhalten Sie auch hierzu Rat und Unterstützung, wenn es etwa um Aspekte geht wie Unterlassung, Auskunft, Lizenzkosten und Lizenzschadensersatz, die Art der Berechnung eines Schadensersatzanspruches wie etwa nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, welche Nutzungskosten sind für ein bestimmtes Bild angemessen?, Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten dem Grunde nach und der Höhe nach, allgemeine Aspekte im Zusammenhang mit „Bilderklau“, „Fotoklau“ usw.

  • Melle

    Sie sind beruflich tätig im Bereich der Fotografie im Bereich Melle oder Umgebung, zum Beispiel in Dodesheide | Halle (Westfalen) | Westerkappeln | Osnabrück Innenstadt | Hagen a.T.W. | Bad Iburg | Bramsche | Landkreis Osnabrück | Holsten-Mündrup | Harderberg | Haste | Herford | Dissen | Voxtrup | Belm | Wallenhorst | Ibbenühren | Pye | Bünde | Bielefeld | Werther | Holzhausen | Westerberg | Borgholzhausen | Glandorf | Borgloh | Bad Rothenfelde | Hasbergen | Spenge | Osnabrück | Sutthausen | Oesede | Bohmte | Georgsmarienhütte | Kloster Oesede | Bissendorf | Ostercappeln | Hilter | Bad Laer | Dröper und Sie benötigen für Ihre fotografischen Projekte eine Rechtsberatung? Gerne können wir Ihr Anliegen ein einem ersten Telefongespräch erörtern. Die obige Auflistung der Ortschaften ist natürlich nur beispielhaft und soll Ihnen nur die lokale Suche zu Ihrem Fotostudio erleichtern.

Kosten

Kosten Kanzlei Lamkemeyer Rechtsanwalt in Melle

Hier finden Sie einige Informationen zu den Anwaltskosten.

Die Regelung der Anwaltskosten ist fast schon eine eigene Spezialmaterie. Der Gesetzgeber hat sich bemüht, diese so transparent wie möglich zusammenzufassen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Selbstverständlich kläre ich Sie in einem Beratungsgespräch individuell auch über anfallende Kosten auf und zwar bevor diese anfallen. Wer einen Anwalt beauftragt, muss diesen auch grundsätzlich bezahlen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, die ich Ihnen hier ganz allgemein nur beispielhaft auflisten kann:


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Anwaltskanzlei Lamkemeyer Rechtsanwalt in Melle im Osnabrücker Land.

Immer wieder aktuell: Der „Prüfbericht“ – ein Ärgernis seitens der Versicherungswirtschaft

Nach einem Verkehrsunfall ist häufig die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigenbüros mit der Erstellung eines Schadensgutachtens sinnvoll. Derartige Gutachten haben einen hohen Beweiswert, weil sie von fachkundigen unabhängig arbeitenden Personen erstellt wurden nach ausgiebiger Inaugenscheinnahme des zu begutachtenden Fahrzeugs.

Einige Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen trotzdem, die Beweiskraft von solchen Gutachten auszuhebeln, indem sie eigene sogenannte „Prüfberichte“ in Auftrag geben. Dies erfolgt aber nicht bei vollständig unabhängigen Sachverständigenbüros, sondern bei Dienstleistern, die in einer laufenden Geschäftsbeziehung mit der Versicherung stehen und die ihren „Prüfbericht“ erstellen, ohne jemals das betreffende Fahrzeug in Augenschein genommen zu haben.

Es ist wenig verwunderlich, dass die Ergebnisse solcher „Prüfberichte“ finanziell zu Lasten von Unfallgeschädigten und zum Vorteil der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung ausfallen. Ich habe in der gesamten Zeit meiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit im Bereich der Unfallregulierung noch keinen einzigen solchen „Prüfbericht“ gesehen, der für meine Mandantschaft höhere Ansprüche ausgewiesen hat, als sich anhand der Berechnungsgrundlage auf Basis des Gutachtens ergibt. Dies zeigt den alleinigen Zweck solcher „Prüfberichte“.

Es geht nach meiner Erfahrung nicht um eine ergebnisoffene objektive Bewertung der den Unfallgeschädigten zustehenden Ansprüche, sondern eher um den systematischen Versuch derartiger Haftpflichtversicherungen, zu Lasten von Unfallgeschädigten ihre Ausgaben zu optimieren und um einfach mal so behaupten zu können, das Gutachten sei falsch. Es hat schließlich auch seinen Grund und Sinn, warum man niemals der gegnerischen Versicherung die Entscheidung überlassen sollte, an welches Sachverständigenbüro man sich wendet.

Gegen eine derartige Regulierungstaktik einer gegnerischen Haftpflichtversicherung kann es ratsam sein, sich von Anfang an mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr zu setzen. Dies erfordert Hartnäckigkeit und notfalls auch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Unfallopfers. Ohne anwaltliche Hilfe kann diese Taktik der Versicherungswirtschaft oft genug aufgehen und die Unfallgeschädigten laufen Gefahr, viel Geld zu verlieren.

Verschiedenste Gerichte haben – natürlich je nach Einzelfall und nicht immer auf jeden anderen Fall 1:1 übertragbar – entschieden, dass derartige „Prüfberichte“ oft nicht das Papier wert sind, auf dem sie ausgedruckt wurden, z.B. LG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2022, Az. 9 S 137/21 und viele andere Urteile von Amtsgerichten. Bemerkenswert an der vorgenannten LG-Entscheidung ist, dass hierbei auch ein Gericht in einem Berufungsverfahren sich der Rechtsprechungslinie der Amtsgerichte angeschlossen hat.

Um die Richtigkeit und Beweiskraft eines Gutachtens mittels eines solchen „Prüfberichtes“ auszuhebeln, braucht es schon gute und sehr gute Belege, die von Anfang an mittels anwaltlicher Hilfe detailliert geprüft werden sollten. Oft genug verzichten die Versicherungen dann auf das Zugrundelegen ihres „Prüfberichtes“ und kehren kommentarlos wieder zur eigentlich selbstverständlichen Maßgeblichkeit des Sachverständigengutachtens zurück.

Gerne unterstütze ich Sie hier in der Anwaltskanzlei Lamkemeyer in Melle auch persönlich vor Ort bei diesen schwierigen Regulierungstaktiken gegnerischer Haftpflichtversicherungen von Anfang an. Es kann durchaus Sinn manchen, auch das taktische Verhalten beim Thema „Prüfbericht“ persönlich vor Ort mit Ihnen zu besprechen und dabei ggf. auch ortsnahe (bzw. die von Ihnen beauftragen wo auch immer ansässigen) Sachverständigenbüros mit einzubeziehen.

Denn vielleicht können Sie sich vorstellen, was Sachverständige davon halten, wenn ihnen eine Haftpflichtversicherung mittels eines „Prüfberichtes“ unterstellt, dass das Gutachten falsch sei…


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Anwaltskanzlei Lamkemeyer

Rechtsanwalt Ulrich Rudolf Lamkemeyer
Meyer-zum-Gottesberge-Str. 16
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